3. Steuern dürfen gemäss den Richtlinien der Aufsichtsbehörde für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 13. Oktober 2014 sowie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht mehr in das Existenzminimum eingerechnet werden (BGer-Urteil 5A_222/2013 vom 12. Juni 2013, E. 2.3, 5A_890/2013 vom 22. Mai 2014, E. 4.4.2), womit die Existenzminimumberechnung auch im Lichte dessen nicht zu beanstanden ist. 4. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom 26. Oktober 2020 ersichtlich, verweigerte die Beschwerdeführerin sämtliche Auskünfte betreffend die monatlichen Ausgaben des im gemeinsamen Haushalt wohnenden Partners, mit welchem sie ein gemeinsames Kind hat.