II. 1. Die Beiträge der Beschwerdeführerin an die B.___ Leben für die Lebensversicherung / gebundene Vorsorge können nicht in die Existenzminimum-Berechnung Eingang finden, weil freiwillige Leistungen des Schuldners an eine Vorsorgeeinrichtung der dritten Säule (Art. 82 BVG) nicht im Notbedarf berücksichtigt werden dürfen (Georges Vonder Mühll in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 2010, N 27 zu Art. 93). 2. Sodann handelt es sich bei der geltend gemachten Kreditrückzahlung für die Finanzierung des Fahrzeugs nicht um ein Leasing, sondern um einen Privatkredit.