I. 1. Mit Schreiben vom 13. November 2020 erhebt A.___ als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 29. Oktober 2020 (der Beschwerdeführerin zugegangen am 9. November 2020) und macht im Wesentlichen geltend, ihr seien die Steuerschulden, der Kredit zur Finanzierung des Fahrzeuges sowie die Lebensversicherungsprämien nicht eingerechnet worden. Zudem habe sie gegen die eingeforderte Busse, welche sie bereits vor zwei Jahren bezahlt habe, erneut Einsprache erhoben. 2. Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.