Der am 14. Oktober 2020 erklärte Rechtsvorschlag ist innerhalb von 10 Tagen ab Kenntnis des Inhalts des Zahlungsbefehls erfolgt und hat damit im Rahmen der Wiederherstellung als rechtzeitig zu gelten. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 26. September 2020 rechtsgültig zugestellt wurde. Die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags ist jedoch wiederherzustellen mit der Folge, dass dieser am 14. Oktober 2020 rechtzeitig erhoben wurde. Die Beschwerde ist in diesem Sinn teilweise gutzuheissen. 10. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.