Aufgrund dieser Auskunft musste der Beschwerdeführer nicht damit rechnen, dass in der folgenden Zeit, ohne vorgängige Information in der zuletzt verwendeten Form einer E-Mail-Nachricht, eine Zustellung per Post an den Wohnsitz bzw. in das Postfach in [...] LU erfolgen werde. Auch wenn seine Ausführungen dazu, wo er sich in der Folgezeit genau aufgehalten hat, widersprüchlich sind und teilweise nicht zutreffen können, ist doch als glaubhaft anzusehen, dass er das Postfach in der Folgezeit nicht selbst leerte und keine Kenntnis vom Zahlungsbefehl erhalten hatte, bevor er am 1. Oktober 2020 abends wiederum per E-Mail beim Betreibungsamt nachfragte (vgl. E. II. 3.5 hiervor).