Die blosse Behauptung, der Hausgenosse habe den zugestellten Zahlungsbefehl dem Betriebenen nicht oder nicht rechtzeitig ausgehändigt, genügt allerdings nicht, sondern es muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass der Betriebene wirklich keine Kenntnis von der betreffenden Betreibungsurkunde erhielt und ihn auch kein Mitverschulden an der Unkenntnis trifft (Urteil des Bundesgerichts 5A_87/2018 vom 21. September 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). Dieses Mitverschulden wird, wie sich aus E. 3.2 und 3.3 des zitierten Urteils ergibt, relativ streng beurteilt. 8.3