Er muss, vom Wegfall des Hindernisses an, in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen. Angesichts des klaren Wortlauts von Art. 33 Abs. 4 SchKG, welcher schlicht das Fehlen jedes Verschuldens voraussetzt, ist die Wiederherstellung – anders als im Rahmen von Art. 148 ZPO – bereits bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts 4A_163/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 4.1). Immerhin ist die unverschuldete Verhinderung nicht strikt nachzuweisen, sondern nur glaubhaft zu machen. Ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4