33 Abs. 4 SchKG (vgl. Erläuterungen zur Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020 S. 8 [Bemerkungen zu Art. 8]). Die Voraussetzungen einer Wiederherstellung werden aber tendenziell öfter erfüllt sein als im Regelfall (vgl. die Erläuterungen zu den Änderungen der zitierten Verordnung vom 25. September 2020, S. 6 oben [Ende der Bemerkungen zu Art. 7]: «Gleichzeitig wird die Möglichkeit der erleichterten Wiederherstellung einer versäumten Frist im Rahmen der erleichterten Zustellung gemäss Artikel 8 der Verordnung weitergeführt»).