Im Beschwerdefall hat die Aufsichtsbehörde zu überprüfen, ob das Betreibungsamt die Frist zu Recht nicht wiederhergestellt hat. Die Voraussetzungen einer Fristwiederherstellung richten sich, auch wenn der Anwendungsbereich der Verordnung betroffen ist, unverändert nach Art. 33 Abs. 4 SchKG (vgl. Erläuterungen zur Verordnung über Massnahmen in der Justiz und im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 16. April 2020 S. 8 [Bemerkungen zu Art. 8]).