74 Abs. 1 SchKG). Sie lief am 6. Oktober 2020 ab. Der am 14. Oktober 2020 erklärte Rechtsvorschlag ist damit verspätet. 8. Der Beschwerdeführer stellt eventualiter den Antrag, die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags sei wiederherzustellen. 8.1 Die Covid-19-Verordung Justiz und Verfahrensrecht überträgt in Art. 8 die Zuständigkeit für die Beurteilung eines Wiederherstellungsgesuchs, welche ansonsten bei der Aufsichtsbehörde liegt, auf das Betreibungsamt, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Art. 7 der Verordnung ausgelöst wurde. Im Beschwerdefall hat die Aufsichtsbehörde zu überprüfen, ob das Betreibungsamt die Frist zu Recht nicht wiederhergestellt hat.