117 III 7 sei es unzulässig, wenn der Zahlungsbefehl in das Postfach des Schuldners gelegt werde (vgl. auch E.II 4.1.3 hiervor). Dazu ist festzuhalten, dass der mehrfach zitierte Art. 7 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht abweichend von der Regelung des SchKG die Zustellung eines Zahlungsbefehls mittels A-Post Plus erlaubt. Soweit diese Bestimmung Anwendung findet, greift daher die in Anwendung von Art. 72 SchKG ergangene Rechtsprechung nicht. 7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Zustellung des Zahlungsbefehls am 26. September 2020 rechtsgültig erfolgt ist. Mit dieser Zustellung wurde die zehntätige Rechtsvorschlagsfrist ausgelöst (vgl. Art. 74 Abs. 1 SchKG).