Der Zahlungsbefehl selbst wurde am 26. September 2020 am damals noch bestehenden Wohnsitz des Beschwerdeführers in [...] SO (bzw. aufgrund der durch den Beschwerdeführer veranlassten Postumleitung im Postfach in [...] LU) zugestellt. Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, um den AGB der Post nachzukommen, habe er einen Arbeitskollegen bevollmächtigt, das Postfach regelmässig zu leeren, jedoch nicht die Post zu öffnen. Gemäss BGE 117 III 7 sei es unzulässig, wenn der Zahlungsbefehl in das Postfach des Schuldners gelegt werde (vgl. auch E.II 4.1.3 hiervor).