Aus der dargestellten Regelung und den entsprechenden Erläuterungen ist jedoch zu schliessen, dass dies in Kauf genommen wurde, um das Funktionieren des Betreibungswesens unter den durch die Pandemie erschwerten Bedingungen zu garantieren. Wenn die fehlende Kenntnis von der Zustellung einen rechtzeitigen Rechtsvorschlag verhindert, ist diesem Umstand gegebenenfalls durch eine Wiederherstellung der Frist Rechnung zu tragen, falls die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. 7.3 Der Zahlungsbefehl selbst wurde am 26. September 2020 am damals noch bestehenden Wohnsitz des Beschwerdeführers in [...