Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass durch die vorgängige Ankündigung die im ordentlichen Gesetzesrecht vorgesehene Möglichkeit des Schuldners, den Inhalt des Zahlungsbefehls gleichzeitig mit der fristauslösenden Zustellung zur Kenntnis zu nehmen und sofort Rechtsvorschlag zu erheben (E. II. 4.1.3 hiervor), nicht in jedem Fall gewährleistet ist. Aus der dargestellten Regelung und den entsprechenden Erläuterungen ist jedoch zu schliessen, dass dies in Kauf genommen wurde, um das Funktionieren des Betreibungswesens unter den durch die Pandemie erschwerten Bedingungen zu garantieren.