Damit erübrigt sich eine nähere Prüfung der Frage, welche Fassung im vorliegenden Fall, in dem die schriftliche Vorankündigung vor dem 26. September 2020 erfolgte, während der Zahlungsbefehl am 25. September 2020 versandt und am 26. September 2020 im Postfach des Beschwerdeführers zugestellt wurde, massgebend ist. Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass durch die vorgängige Ankündigung die im ordentlichen Gesetzesrecht vorgesehene Möglichkeit des Schuldners, den Inhalt des Zahlungsbefehls gleichzeitig mit der fristauslösenden Zustellung zur Kenntnis zu nehmen und sofort Rechtsvorschlag zu erheben (E. II. 4.1.3 hiervor), nicht in jedem Fall gewährleistet ist.