Demnach ist die Voraussetzung der vorgängigen Ankündigung der Zustellung auch nach Massgabe dieser Regelung erfüllt. Damit erübrigt sich eine nähere Prüfung der Frage, welche Fassung im vorliegenden Fall, in dem die schriftliche Vorankündigung vor dem 26. September 2020 erfolgte, während der Zahlungsbefehl am 25. September 2020 versandt und am 26. September 2020 im Postfach des Beschwerdeführers zugestellt wurde, massgebend ist.