Ebenso wenig ist aus dem neuen Text abzuleiten, dass nunmehr der Nachweis einer tatsächlichen Kenntnisnahme erbracht werden müsste, denn diesen gibt es auch bei einer elektronischen Vorankündigung regelmässig nicht. Die in schriftlicher Form (mit Zustellnachweis) erfolgte Vorankündigung vom 17./22. September 2020 ist daher auch unter der seit 26. September 2020 geltenden Regelung als grundsätzlich zulässig anzusehen. Demnach ist die Voraussetzung der vorgängigen Ankündigung der Zustellung auch nach Massgabe dieser Regelung erfüllt.