Der erwähnte Art. 7 Abs. 1 lit. b wurde auf den 26. September 2020 geändert. Seither wird verlangt, dass «die Empfängerin oder der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist». Die Form einer schriftlichen Mitteilung wird nicht mehr ausdrücklich erwähnt; es ist aber nicht davon auszugehen, dass sie nunmehr ausgeschlossen werden sollte. Ebenso wenig ist aus dem neuen Text abzuleiten, dass nunmehr der Nachweis einer tatsächlichen Kenntnisnahme erbracht werden müsste, denn diesen gibt es auch bei einer elektronischen Vorankündigung regelmässig nicht.