Entscheidend ist demnach bei einer schriftlichen oder elektronischen Mitteilung nicht, ob (der praktisch nie mögliche) Nachweis dafür erbracht wird, dass der Adressat diese tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, sondern es genügt, wenn damit gerechnet werden darf, dass er sie erhalten hat. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass die Ankündigung am 22. September 2020 in das Postfach des Beschwerdeführers zugestellt wurde (vgl. E. II. 3.3 hiervor). Damit konnte das Betreibungsamt davon ausgehen, dass er sie erhalten hatte. Den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung in der bis 25. September 2020 gültig gewesenen Fassung ist damit Genüge getan. Der erwähnte Art. 7 Abs. 1 lit.