b der Verordnung in der vom 20. April 2020 bis 25. September 2020 gültig gewesenen Fassung verlangt konkret, dass der Empfänger «spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist oder damit gerechnet werden darf, dass sie oder er eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Zustellung spätestens am Vortag erhalten hat». Entscheidend ist demnach bei einer schriftlichen oder elektronischen Mitteilung nicht, ob (der praktisch nie mögliche) Nachweis dafür erbracht wird, dass der Adressat diese tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, sondern es genügt, wenn damit gerechnet werden darf, dass er sie erhalten hat.