Art. 7 Abs. 1 lit. b der Verordnung in der vom 20. April 2020 bis 25. September 2020 gültig gewesenen Fassung verlangt konkret, dass der Empfänger «spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist oder damit gerechnet werden darf, dass sie oder er eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Zustellung spätestens am Vortag erhalten hat».