Nach dem Gesagten hatte der Beschwerdeführer am 26. September 2020, als der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, betreibungsrechtlichen Wohnsitz in [...]. Wenn das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl an die dortige Adresse zugestellt hat, war dies korrekt. 7. Zu prüfen ist weiter, ob das Vorgehen des Betreibungsamtes den Vorgaben von Art. 7 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht entspricht. 7.1 Lit. a der genannten Bestimmung setzt zunächst einen vorgängigen erfolglosen Zustellversuch voraus. Diese Bedingung ist hier erfüllt (vgl. E. II. 3.1 hiervor). 7.2 Erforderlich ist weiter eine vorgängige Ankündigung der Zustellung. Art. 7 Abs. 1 lit.