Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz in [...] SO aufgegeben hätte, bevor am 27. September 2020 die Abmeldung erfolgte. Er verzeichnete demnach bis zu diesem Datum und somit während des gesamten Zeitraums bis zur Zustellung des Zahlungsbefehls, die am 26. September 2020 erfolgte, Wohnsitz und Betreibungsort in [...] SO. Die Argumentation, er habe diesen Wohnsitz schon früher aufgegeben und nach [...] AG verlegt, ist unbegründet. 6.5 Nach dem Gesagten hatte der Beschwerdeführer am 26. September 2020, als der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, betreibungsrechtlichen Wohnsitz in [...].