Ab 14. September 2020 bis 26. September 2020 war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben, welche mit der Bestätigung übereinstimmen, nicht in [...] AG. Wenn in der Bestätigung angegeben wird, er habe anschliessend bis 11. Oktober 2020 wieder bei der Familie in [...] AG gewohnt, lässt sich dies kaum mit seiner eigenen Darstellung vereinbaren, er habe sich vom 24. September 2020 bis 7. Oktober 2020 in Norddeutschland aufgehalten. Unabhängig davon bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer den Wohnsitz in [...] SO aufgegeben hätte, bevor am 27. September 2020 die Abmeldung erfolgte.