46 SchKG sei der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Er habe das Betreibungsamt am 22. August 2020 über seinen neuen Wohnsitz in [...] AG informiert. Gemäss dem mit der Eingabe vom 30. November 2020 (Postaufgabe) eingereichten Zustellnachweis sei das Schreiben am 24. August 2020 von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter des Betreibungsamtes entgegengenommen worden. Dadurch sei die örtliche Unzuständigkeit bewiesen. Obwohl dem Amt der neue Wohnsitz bewusst gewesen sei, habe es den Zahlungsbefehl willkürlich und entgegen Art. 9 BV an die Adresse in [...] SO zugestellt. 6.2 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG).