Eine Gesetzesvorlage hätte kein zeitgerechtes Handeln erlaubt und auch die letztlich doch begrenzte Tragweite der (befristeten) Regelung lässt die Normierung in einer Verordnung als sachgerecht erscheinen. Von einer gesetzwidrigen Regelung kann auch bezogen auf die Zeit ab 26. September 2020 nicht gesprochen werden. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Zustellung an die Adresse in [...] SO (respektive, aufgrund eines durch ihn bereits im März 2020 erteilten Umleitungsauftrags, an ein Postfach in [...] LU) sei nichtig, weil sich sein Wohnsitz damals in [...] AG befunden habe. Gemäss Art. 46 SchKG sei der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben.