Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann. Mit den (auf den 26. September 2020 leicht angepassten, vgl. E. II. 4.2.3 hiervor) Art. 7 und 8 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht hat der Bundesrat die ihm mit Art. 7 des Covid-19-Gesetzes eingeräumte Regelungskompetenz nicht überschritten. Eine Gesetzesvorlage hätte kein zeitgerechtes Handeln erlaubt und auch die letztlich doch begrenzte Tragweite der (befristeten) Regelung lässt die Normierung in einer Verordnung als sachgerecht erscheinen.