Ein Zahlungsbefehl ist als «Mitteilung» im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Der Bundesrat war und ist somit auch in der Zeit ab 26. September 2020 weiterhin legitimiert, die Zustellung des Zahlungsbefehls in einer Weise zu regeln, welche vom SchKG abweicht. Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Covid-19-Gesetzes macht der Bundesrat von diesen Befugnissen nur so weit Gebrauch, als dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie notwendig ist. Insbesondere macht er davon keinen Gebrauch, wenn das Ziel auch im ordentlichen oder dringlichen Gesetzgebungsverfahren rechtzeitig erreicht werden kann.