Vorausgesetzt wird, dass eine Notrechtslage vorliegt. Diese ist gekennzeichnet durch ein relevantes Schutzgut (Betroffenheit der öffentlichen Ordnung, der inneren oder äusseren Sicherheit) sowie das Bestehen von sachlicher und zeitlicher Dringlichkeit (Saxer, a.a.O., N 71 ff.). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, denn die Corona-Pandemie begründete eine Notlage, welche – in Verbindung mit den deswegen getroffenen gesundheitspolizeilichen Massnahmen – unter anderem auch das Funktionieren des Betreibungswesens zu beeinträchtigen drohte. Es leuchtet ein, dass die im SchKG vorgesehene Form der Zustellung von Zahlungsbefehlen mit den Corona-Schutzmassnahmen kollidieren kann.