Diese Bestimmung lautet wie folgt: «[Der Bundesrat] kann unmittelbar gestützt auf diesen Artikel Verordnungen und Verfügungen erlassen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schweren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit zu begegnen. Solche Verordnungen sind zu befristen». Im Rahmen dieser ihm durch die Bundesverfassung eingeräumten Kompetenz zum Erlass von Notverordnungen kann der Bundesrat – zeitlich befristet – auch vom einfachen Gesetzesrecht abweichen (vgl. Urs Saxer, St. Galler Kommentar zu schweizerischen Bundesverfassung, 3. Auflage 2014, Art. 185 N 103, mit weiteren Hinweisen). Vorausgesetzt wird, dass eine Notrechtslage vorliegt.