Ebenso muss es sich im vorliegenden Zusammenhang verhalten. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, Art. 7 der Covid-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht sei gesetzwidrig, soweit er eine rechtsgültige Zustellung des Zahlungsbefehls in einer Form zulasse, welche die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Schuldner nicht gewährleiste. Sinngemäss bringt er damit vor, dass der Bundesrat in diesem Punkt nicht von der Regelung des SchKG hätte abweichen dürfen. 5.2 Die am 20. April 2020 in Kraft getretene Fassung der Verordnung stützte sich gemäss ihrem Ingress auf Art. 185 Abs. 3 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung lautet wie folgt: «[