Voraussetzungen zulässig. Im Streitfall sei die Behörde, welche die Mitteilung veranlasst habe, dafür beweisbelastet, dass die vorgängige Information über die Zustellung tatsächlich und rechtzeitig an die Empfängerin oder den Empfänger erfolgt sei. Gleichzeitig werde die Möglichkeit der erleichterten Wiederherstellung einer versäumten Frist im Rahmen der erleichterten Zustellung gemäss Artikel 8 der Verordnung weitergeführt. 4.2.4 Mit der Versandart A-Post Plus wird der Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert.