Gemäss der seither geltenden Fassung von Art. 7 Abs. 1 ist die Zustellung von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung zulässig, wenn ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert ist und der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist. In den Erläuterungen des Bundesamtes zur am 26. September 2020 in Kraft getretenen Änderung wird ausgeführt, angesichts der derzeitigen epidemiologischen Lage und der geltenden Massnahmen sei das bisherige Notrechtsregime bei der Zustellung im Betreibungs- und Konkurswesen nur noch unter diesen zwei kumulativen