Auf den 26. September 2020 wurde die COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht geändert. Gemäss der seither geltenden Fassung von Art. 7 Abs. 1 ist die Zustellung von Betreibungsurkunden gegen Zustellnachweis ohne Empfangsbestätigung zulässig, wenn ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert ist und der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische, elektronische oder sonstige Mitteilung über die Zustellung verständigt worden ist.