33 Abs. 4 SchKG) an das zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Art. 7 der Verordnung ausgelöst wurde. Der Hintergrund besteht darin, dass man mit tendenziell mehr verpassten Fristen und Wiederherstellungsgesuchen rechnete und eine entsprechende Belastung anderer Behörden vermeiden wollte. 4.2.3 Auf den 26. September 2020 wurde die COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht geändert.