Es ging also in erster Linie darum, die mit der offenen, direkten Übergabe verbundenen Probleme, z.B. in Bezug auf die Einhaltung des Mindestabstands, zu vermeiden und die erwartete überdurchschnittlich hohe Zahl von Zustellungen zu bewältigen. Dieser Zielsetzung ist bei der Auslegung Rechnung zu tragen. Art. 8 der Verordnung, der ebenfalls am 20. April 2020 in Kraft trat und bis heute gilt, überträgt die Zuständigkeit für den Entscheid über die Wiederherstellung einer Frist (Art. 33 Abs. 4 SchKG) an das zuständigen Betreibungs- oder Konkursamt, wenn die Frist durch eine Zustellung gemäss Art. 7 der Verordnung ausgelöst wurde.