72 Abs. 2 SchKG. Die vorgängige Ankündigung ersetzt in diesem Sinn die mit der direkten Übergabe verbundene Möglichkeit, den Zahlungsbefehl tatsächlich und sofort zur Kenntnis zu nehmen. In den Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz vom 16. April 2020 zu dieser Verordnung wird erklärt, es sei mit einem grossen Volumen an Zustellungen zu rechnen und die vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen, insbesondere die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG), erschwerten die Zustellung sowohl für die zustellenden Behörden sowie die damit beauftragte Schweizerische Post als auch für die empfangenden Personen erheblich.