Erstens muss ein erster ordentlicher Zustellversuch gescheitert oder im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände von vornherein unmöglich oder aussichtslos sein. Zweitens muss die Empfängerin oder der Empfänger spätestens am Vortag der Zustellung durch telefonische Mitteilung über die Zustellung verständigt worden sein oder es muss «damit gerechnet werden dürfen, dass sie oder er eine schriftliche oder elektronische Mitteilung über die Zustellung spätestens am Vortag erhalten hat» (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung). Der Zustellnachweis gemäss Abs. 1 tritt diesfalls an die Stelle der Bescheinigung gemäss Art. 72 Abs. 2 SchKG.