Die Zustellung eines Zahlungsbefehls kann auch an einem Samstag erfolgen (Angst, a.a.O., Art. 74 N 18, mit Hinweis). 4.2.1 Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie hat der Bundesrat befristete Sonderbestimmungen im Betreibungs- und Konkursrecht erlassen. Zunächst beschloss er gestützt auf Art. 62 SchKG einen generellen Rechtsstillstand für die ganze Schweiz in der Zeit vom 19. März 2020 bis 4. April 2020 (Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Art. 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2020). Direkt nach diesem Rechtsstillstand galten vom 5. April 2020 bis 19. April 2020 die Oster-Betreibungsferien nach Art.