Die Zustellung von Betreibungsurkunden durch die Post ist für alle Betreibungsämter an alle Orte in der Schweiz möglich. Das Betreibungsamt ist nicht gehalten, zunächst die Hilfe des Betreibungsamtes am Wohnsitz in Anspruch zu nehmen, sondern es darf die Betreibungsurkunde direkt der Post übergeben (vgl. Hunkeler, Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 66 N 4; Angst, a.a.O., Art. 66 N 11). Erfolgt die Zustellung des Zahlungsbefehls durch die Post, so handelt der Postbote als Betreibungsgehilfe, und seine Handlungen werden dem Betreibungsamt zugerechnet (BGE 119 III 8 E. 2b S. 10). 4.1.5 Die Zustellung eines Zahlungsbefehls kann auch an einem Samstag erfolgen (Angst, a.a.O., Art.