Nach der Rechtsprechung zu Art. 72 SchKG ist es untersagt, den Zahlungsbefehl in den Briefkasten des Schuldners oder dessen Postfach zu legen (BGE 120 III 117 E. 2b; 117 III 7 E. 3b S. 9). Dasselbe gilt für ein Schreiben des Betreibungsamtes, mit welchem der Schuldner zur Abholung des zustellungsbereiten Zahlungsbefehls auf dem Betreibungsamt aufgefordert wird. Ein solches Schreiben ist noch keine betreibungsrechtliche Handlung und es hat keine Wirkungen auf das Betreibungsverfahren (Angst, a.a.O., Art. 72 N 11).