Zeitpunkt der Zustellung ist der Moment der Übergabe der Urkunde an den Empfänger. Es ist nicht erforderlich, dass der Empfänger vom Inhalt der Urkunde Kenntnis nimmt. Die Zustellung gilt auch dann als erfolgt, wenn der Schuldner oder eine zur Annahme berechtigte Person zwar angetroffen wird, die Annahme des Zahlungsbefehls jedoch verweigert wird (BGE 109 III 1 E. 2b S. 2 f.; Angst, a.a.O., Art. 72 N 10). Die qualifizierte Mitteilung des Zahlungsbefehls – offene Übergabe an den Schuldner – soll dem Schuldner Gelegenheit geben, auf der Stelle und ohne Begründung Rechtsvorschlag zu erheben (BGE 120 III 118; 117 III 9). Nach der Rechtsprechung zu Art.