In Bezug auf Zahlungsbefehle werden die vorstehenden Regeln wie folgt ergänzt: Die Zustellung eines Zahlungsbefehls geschieht durch den Betreibungsbeamten, einen Angestellten des Amtes oder durch die Post (Art. 72 Abs. 1 SchKG). Bei der Abgabe hat der Überbringer auf beiden Ausfertigungen zu bescheinigen, an welchem Tage und an wen die Zustellung erfolgt ist (Art. 72 Abs. 2 SchKG). Der Akt der Zustellung besteht in der Aushändigung der Urkunde, also der offenen Übergabe an den Adressaten bzw. eine zum Empfang berechtigte Person. Zeitpunkt der Zustellung ist der Moment der Übergabe der Urkunde an den Empfänger.