Die Zustellung wird laut Art. 66 Abs. 4 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt, wenn der Wohnort des Schuldners unbekannt ist (Ziff. 1), wenn der Schuldner sich beharrlich der Zustellung entzieht (Ziff. 2) sowie wenn der Schuldner im Ausland wohnt und die Zustellung nach Absatz 3 nicht innert angemessener Frist möglich ist (Ziff. 3). Art. 66 SchKG ist nicht nur dann anwendbar, wenn der Schuldner ausserhalb des Betreibungsortes wohnt, sondern auch bei längerer, aber vorübergehender Abwesenheit des Schuldners von seinem Wohnort (Paul Angst, Basler Kommentar, SchKG I, 2. Auflage 2010, Art. 66 N 4). 4.1.3 In Bezug auf Zahlungsbefehle werden die vorstehenden Regeln wie folgt ergänzt: