Inzwischen wohne er nicht mehr in [...] SO und sei auch in [...] AG nicht mehr erreichbar. Am besten könne man ihn über die Postfach-Adresse in [...] LU erreichen, da er berufsbedingt nur noch selten zu Hause sei (BA-Nr. 8). In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer weiter aus, sein Kollege habe ihm am 14. Oktober 2020 mitgeteilt, er habe bei der Leerung seines (des Beschwerdeführers) Briefkastens (gemeint ist wohl das Postfach) ein Schreiben aus Solothurn entdeckt, dieses aber anschliessend verlegt. 4.1 Das SchKG regelt die Zustellung von Betreibungsurkunden, insbesondere eines Zahlungsbefehls, wie folgt: 4.1.1