Er, der Beschwerdeführer, werde mit diesem Schreiben darüber informiert, dass ihm der Zahlungsbefehl in den nächsten Tagen via A-Post Plus durch die Schweizerische Post zugestellt werde. Der Zahlungsbefehl gelte dann als rechtmässig zugestellt – ohne Rechtsvorschlag – und entfalte diesbezügliche Wirkung (BA-Nr. 3). Die Sendung wurde gleichentags der Post übergeben. Diese nahm aufgrund eines Nachsende-Auftrags, den der Beschwerdeführer (nach seinen Angaben schon im März 2020) erteilt hatte, die Zustellung an ein Postfach in [...] LU vor. Dort traf das Schreiben vom 17. September 2020 am 22. September 2020 ein (vgl. Sendungsinformationen Track & Trace vom 29. September 2020, BA-Nr. 4).