Die E-Mail-Mitteilung des Betreibungsamtes vom 5. Oktober 2020 sei somit ungültig. Komme die Aufsichtsbehörde dennoch zum Schluss, der Zahlungsbefehl sei ordnungsgemäss zugestellt worden, so sei einzuwenden, dass er aufgrund seines Aufenthalts in Norddeutschland vom 24. September bis 7. Oktober 2020 nicht rechtzeitig Rechtsvorschlag habe erheben können. Deshalb ersuche er falls nötig um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist. 3.1 Am 17. Juli 2020 ging das vom 26. Juni 2020 datierte Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt ein (Urkunde 1 des Betreibungsamtes [BA-Nr. 1]).