Zu dieser Zeit sei er bei einem Kollegen wohnhaft gewesen und habe keinen Zugriff auf sein Mailkonto gehabt. Gemäss Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 könnten Vorladungen, Verfügungen, Entscheide und andere Mitteilungen, in diesem Fall per Mail, auf elektronischem Weg zugestellt werden, sofern die betroffene Person dieser Art der Zustellung entweder für das konkrete Verfahren oder generell für sämtliche Verfahren vor einer bestimmten Behörde zugestimmt habe (Art. 9 Abs. 2 VeÜ-ZSSV). Die E-Mail-Mitteilung des Betreibungsamtes vom 5. Oktober 2020 sei somit ungültig.