Die Tatsache, dass auf dem Betreibungsprotokoll unter Kostenblatt vermerkt sei, dass ein erneuter Zahlungsbefehl mit Adresse in [...] AG ausgestellt worden sei, beweise das bundesverfassungswidrige Handeln des Betreibungsamtes. Von der E-Mail vom 5. Oktober 2020, die ihm vom Betreibungsamt angeblich zugestellt worden sein solle, habe er keine Kenntnis. Zu dieser Zeit sei er bei einem Kollegen wohnhaft gewesen und habe keinen Zugriff auf sein Mailkonto gehabt.