Er habe das Betreibungsamt am 22. August 2020 über seinen neuen Wohnsitz an der [...] in [...] AG informiert. Gemäss Zustellnachweis B-MZ sei das Schreiben am 24. August 2020 am Postschalter entgegengenommen und somit sei das Betreibungsamt nachweislich über seinen neuen Wohnsitz in Kenntnis gesetzt worden. Damit sei die örtliche Unzuständigkeit bewiesen. Die Tatsache, dass auf dem Betreibungsprotokoll unter Kostenblatt vermerkt sei, dass ein erneuter Zahlungsbefehl mit Adresse in [...] AG ausgestellt worden sei, beweise das bundesverfassungswidrige Handeln des Betreibungsamtes.